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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 22 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Vollzug: zuständige Direktion

Schlussbestimmungen
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Artikel 22 Tourismusgesetz, TourG · Vollzug: zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

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