70.2411
TourG
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Vollzug: zuständige Direktion
Schlussbestimmungen
Artikel 22 Tourismusgesetz, TourG · Vollzug: zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.