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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 21 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Vollzug: Regierungsrat

Schlussbestimmungen
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Artikel 21 Tourismusgesetz, TourG · Vollzug: Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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