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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 20 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Teuerung

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 20 Tourismusgesetz, TourG · Teuerung

1. Der Regierungsrat kann die Beiträge des Kantons und der Gemeinden der Teuerung anpassen.

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