70.2411
TourG
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Ziele der Tourismusförderung
Allgemeines
Artikel 2 Tourismusgesetz, TourG · Ziele der Tourismusförderung
1. Die Tourismusförderung soll
a) einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern
b) das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten und damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in den Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot verbessern
c) die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern
d) die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich verstärken