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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 2 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Ziele der Tourismusförderung

Allgemeines
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Artikel 2 Tourismusgesetz, TourG · Ziele der Tourismusförderung

1. Die Tourismusförderung soll

a) einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern

b) das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten und damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in den Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot verbessern

c) die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern

d) die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich verstärken

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