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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 19 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Finanzierung der übergeordneten Aufgaben von kantonalem Interesse

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 19 Tourismusgesetz, TourG · Finanzierung der übergeordneten Aufgaben von kantonalem Interesse

1. Die Entschädigung für die Vereinbarung gemäss Artikel 11 beträgt 100'000 Franken im Jahr.

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