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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 18 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeinsame Bestimmungen

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 18 Tourismusgesetz, TourG · Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden jeweils auf 31. Januar zu zwei Dritteln und auf 31. August zu einem Drittel fällig.

2. Ist für eine Tourismusregion keine Tourismusorganisation anerkannt, verfallen die Beiträge von Kanton und Gemeinden für diese Region.

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