Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2411 TourG CH-UR

Artikel 13 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Zusammenarbeit

Regionale Tourismusorganisationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 Tourismusgesetz, TourG · Zusammenarbeit

1. Die regionalen Tourismusorganisationen sind gehalten, sowohl untereinander als auch mit anderen Tourismusorganisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons zusammenzuarbeiten.

← Artikel 12 Tourismusgesetz, TourG Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Zweck Artikel 14 Tourismusgesetz, TourG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →