70.2411
TourG
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Aufgaben: gesetzliche Aufgaben
Regionale Tourismusorganisationen
Artikel 10 Tourismusgesetz, TourG · Aufgaben: gesetzliche Aufgaben
1. Anerkannte Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Tourismusförderung für ihre Region (Kernzone und zugeordnete Gemeinden) zu betreiben.
2. Die Aufgaben umfassen die Bereiche Planung, Interessenvertretung, Angebotsgestaltung, Information, Marketing und Kommunikation.
3. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben näher in einem Reglement.