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70.2322 RiskR CH-UR

Artikel 3 Einführungsreglement zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement, RiskR) - Rechtspflege

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Artikel 3 Risikoaktivitätenreglement, RiskR · Rechtspflege

1. Verfügungen der Sicherheitsdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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