70.2322
RiskR
CH-UR
Artikel 2 Einführungsreglement zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement, RiskR) - Interkantonale Zusammenarbeit
Artikel 2 Risikoaktivitätenreglement, RiskR · Interkantonale Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder privatrechtlich organisierten Verbänden den Vollzug regeln.