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70.2322 RiskR CH-UR

Artikel 2 Einführungsreglement zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement, RiskR) - Interkantonale Zusammenarbeit

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Artikel 2 Risikoaktivitätenreglement, RiskR · Interkantonale Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder privatrechtlich organisierten Verbänden den Vollzug regeln.

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