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70.2322 RiskR CH-UR

Artikel 1 Einführungsreglement zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement, RiskR) - Bewilligung

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Artikel 1 Risikoaktivitätenreglement, RiskR · Bewilligung

1. Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion.

2. Die Sicherheitsdirektion vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.

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