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70.2322 RiskR CH-UR

Einführungsreglement zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement, RiskR) - Bewilligung (RiskR)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion.

2. Die Sicherheitsdirektion vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.

1. Verfügungen der Sicherheitsdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1. Folgende Reglemente werden aufgehoben

a) Reglement vom 19. Juli 1982 für die Bergführer und Führeranwärter im Kanton Uri

b) Reglement vom 14. Juni 1973 für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri

c) Tarife vom 21. November 1994 für Bergführer und Bergführeranwärter im Kanton Uri

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