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Artikel 3 Reglement der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz (GWR) - Abgabenrahmen

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Artikel 3 GWR · Abgabenrahmen

1. Die einmalige und die jährliche Abgabe betragen mindestens 50 Franken.

2. Die maximale Höhe der Abgabe beträgt 2'000 Franken. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 1999. Steigt der Index um 10 Punkte, werden die Ansätze der Teuerung angepasst.

3. Festgelegte jährliche Abgaben sind ebenfalls gemäss Absatz 2 der Teuerung anzupassen.

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