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Artikel 2 Reglement der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz (GWR) - Grundsatz

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Artikel 2 GWR · Grundsatz

1. Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach dem GWG erhält, hat hierfür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet (Art. 20 Abs. 1 GWG).

2. Die Ausnahmen von Artikel 2 GWG bleiben vorbehalten.

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