Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 9 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle

Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 GWG · Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle

1. Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.

2. Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.

← Artikel 8 GWG Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Gegenstand Artikel 10 GWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →