70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 9 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle
Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
Artikel 9 GWG · Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle
1. Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.
2. Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.