70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 8 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Entzug
Patent und Bewilligung
Artikel 8 GWG · Entzug
1. Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
b) die Patent- oder Bewilligungsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wird
c) wiederholt gegen die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verstossen wird
2. In leichten Fällen kann die zuständige Direktion eine Verwarnung aussprechen. Diese kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.