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70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 7 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Erlöschungsgründe

Patent und Bewilligung
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Artikel 7 GWG · Erlöschungsgründe

1. Patente und Bewilligungen erlöschen

a) durch Verzicht

b) mit dem Tode des Inhabers oder der Inhaberin

c) durch Entzug

d) wenn das Verfügungsrecht über die zur Ausübung benutzten Räume untergeht oder wenn diese Räume für ihren Zweck unbrauchbar geworden sind

e) wenn die Dauer der Bewilligung oder des Patents abgelaufen ist

2. Erlischt ein Patent und ergibt sich daraus für die Weiterführung des Betriebs eine besondere Härte, darf der Betrieb als Übergangslösung längstens während sechs Monaten weiterbetrieben werden. Der zuständigen Direktion ist unverzüglich eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

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