Artikel 6 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Voraussetzungen für das Patent und die Bewilligung
Artikel 6 GWG · Voraussetzungen für das Patent und die Bewilligung
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) handlungsfähig ist
b) persönlich und in eigener Verantwortung für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet
c) über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen
d) Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Einwirkungen ausgehen
2. Für das Patent hat die gesuchstellende Person zusätzlich nachzuweisen, dass
a) sie einen guten Leumund hat und den Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung führt. Der gleichen Person darf für die gleiche Betriebszeit nur ein Patent erteilt werden
b) sie nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet ist
3. Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder -übernahme, Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstaltung schriftlich der zuständigen Direktion[1] einzureichen.