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Artikel 5 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Inhalt des Patents oder der Bewilligung

Patent und Bewilligung
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Artikel 5 GWG · Inhalt des Patents oder der Bewilligung

1. Das Patent und die Bewilligung bezeichnen die im Einzelfall erlaubte gastgewerbliche Dienstleistung bzw. Veranstaltung.

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