70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 4 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Patent- und Bewilligungspflicht
Patent und Bewilligung
Artikel 4 GWG · Patent- und Bewilligungspflicht
1. Wer eine Tätigkeit ausübt, die diesem Gesetz unterstellt ist, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung.
2. Ein Patent benötigt, wer gastgewerbliche Dienstleistungen erbringt. Eine Bewilligung wird benötigt für alle anderen Tätigkeiten nach diesem Gesetz.
3. Patente und Bewilligungen sind als Polizeierlaubnisse an eine natürliche Person und an bestimmte Räume bzw. Standorte gebunden. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.