70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 3 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Begriff
Gastgewerbliche Dienstleistungen und Veranstaltungen
Artikel 3 GWG · Begriff
1. Gastgewerbliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringt, wer als Dauerbetrieb
a) gegen Entgelt Gäste beherbergt
b) gegen Entgelt Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgibt
c) gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte Getränke oder Speisen konsumiert werden
d) ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen)
2. Als Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder öffentliche Anlass, bei dem Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden.