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70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 25 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Gastgewerbefonds

Schlussbestimmungen
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Artikel 25 GWG · Gastgewerbefonds

1. Der Gastgewerbefonds dient dem Ziel, die Qualität des urnerischen Gastgewerbes zu heben.

2. Zu diesem Zweck, namentlich um die Ausbildung zu fördern und weitere Bedürfnisse im Dienste des Urner Gastgewerbes zu befriedigen, wird er mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Urner Wirteverband überlassen.

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