70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 22 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Straftatbestände
Strafbestimmungen, Rechtsmittel
Artikel 22 GWG · Straftatbestände
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ohne das erforderliche Patent oder die erforderliche Bewilligung ausübt
b) die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verletzt
c) die Bestimmungen über den Alkoholausschank und den Alkoholverkauf missachtet