Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 22 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Straftatbestände

Strafbestimmungen, Rechtsmittel
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Artikel 22 GWG · Straftatbestände

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ohne das erforderliche Patent oder die erforderliche Bewilligung ausübt

b) die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verletzt

c) die Bestimmungen über den Alkoholausschank und den Alkoholverkauf missachtet

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