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Artikel 21 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Fälligkeit und Verteilung

Abgaben
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Artikel 21 GWG · Fälligkeit und Verteilung

1. Die Patent- und Bewilligungsabgaben sind grundsätzlich zum Voraus zu entrichten. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.

2. Die Abgaben werden durch die zuständige Direktion veranlagt und eingezogen.

3. Ein Drittel der Patent- und Bewilligungsabgaben ist der Standortgemeinde zu überweisen. Die restlichen Patent- und Bewilligungsabgaben verbleiben dem Kanton, der sie für die Tourismusförderung verwendet.

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