70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 20 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Grundsatz
Abgaben
Artikel 20 GWG · Grundsatz
1. Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat hiefür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet.
2. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall 50 Franken bis 2'000 Franken. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung anpassen.
3. Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen, namentlich der Teuerung, angepasst werden.
4. Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
5. Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) geschuldet.