Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 20 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Grundsatz

Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 GWG · Grundsatz

1. Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat hiefür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet.

2. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall 50 Franken bis 2'000 Franken. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung anpassen.

3. Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen, namentlich der Teuerung, angepasst werden.

4. Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.

5. Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) geschuldet.

← Artikel 19 GWG Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Gegenstand Artikel 21 GWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →