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70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 2 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Ausnahmen

Gegenstand und Geltungsbereich
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Artikel 2 GWG · Ausnahmen

1. Diesem Gesetz nicht unterstellt sind

a) gemeinnützig betriebene Anstalten und Heime, sofern sie Speisen und Getränke nicht an beliebige Dritte abgeben

b) Landwirtschafts- und Alpbetriebe, die als Nebenerwerb vorwiegend ihre eigenen Produkte anbieten

c) Ausschankstellen mit höchstens sechs Sitz- und Stehplätzen, sofern nur alkoholfreie Getränke abgegeben werden, sowie Pensionen mit höchstens sechs Pensionärinnen und Pensionären

d) die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie von Privatzimmern, sofern sie nicht an Passanten vermietet werden

e) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke

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