70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 19 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Zuständige Direktion
Organisation und Zuständigkeit
Artikel 19 GWG · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2. Namentlich hat sie alle Patente und Bewilligungen zu erteilen und gegebenenfalls zu entziehen. Vor der Erteilung und dem Entzug des Patents ist der Gemeinderat am Ort des Betriebes anzuhören.