70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 14 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Jugendschutz
Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
Artikel 14 GWG · Jugendschutz
1. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt Absatz 2.
2. Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertreterinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr in den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
3. Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20:00 Uhr nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
4. Die zuständige Direktion kann weitere betriebs- und anlassbezogene Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.