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70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 14 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Jugendschutz

Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
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Artikel 14 GWG · Jugendschutz

1. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt Absatz 2.

2. Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertreterinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr in den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.

3. Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20:00 Uhr nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.

4. Die zuständige Direktion kann weitere betriebs- und anlassbezogene Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.

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