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70.2111 GWGLGBC CH-UR

Artikel 12 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken

Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
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Artikel 12 GWG · Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken

1. Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an

a) offensichtlich Betrunkene

b) Jugendliche unter 16 Jahren

c) Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser handelt

2. Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

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