70.2111
GWGLGBC
CH-UR
Artikel 11 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Alkoholfreie Getränke
Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
Artikel 11 GWG · Alkoholfreie Getränke
1. In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
2. Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.