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Artikel 10 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Wegweisungsrecht

Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen
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Artikel 10 GWG · Wegweisungsrecht

1. Gäste, die den Anordnungen der verantwortlichen Person nicht Folge leisten, dürfen weggewiesen werden.

2. Widersetzt sich ein Gast, kann die verantwortliche Person die Hilfe der Polizei beanspruchen.

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