70.1811
IVTH
CH-UR
Artikel 13 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 13 IVTH · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.