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70.1811 IVTH CH-UR

Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Beitritt und Austritt

Schlussbestimmungen
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Artikel 12 IVTH · Beitritt und Austritt

1. Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.

3. Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

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