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70.1621 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 9 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Inkrafttreten

1. Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.

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