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70.1621 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Zuständigkeiten

Organisatorische Bestimmungen
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Artikel 8 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat

a) nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz)

b) beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Uri (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz)

2. Die zuständige Direktion

a) behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz)

b) nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz)

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