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Artikel 6 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Verfahren

Steuerliche Behandlung
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Artikel 6 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Verfahren

1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).

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