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70.1621 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Nachträgliche Besteuerung

Steuerliche Behandlung
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Artikel 5 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Nachträgliche Besteuerung

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt

b) liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird

c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt

2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

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