70.1621
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Jährliche Einlagen und Höchstbestand
Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Artikel 3 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken erreichen.
2. Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung (SR 831.10), so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.