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Artikel 2 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen

Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
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Artikel 2 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

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