70.1621
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen
Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Artikel 2 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen
1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.