Grundsatz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.33) Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
2. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken erreichen.
2. Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung (SR 831.10), so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.
1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt
b) liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt
2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).
1. Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).
1. Der Regierungsrat
a) nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz)
b) beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Uri (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz)
2. Die zuständige Direktion
a) behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz)
b) nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz)
1. Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.