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Artikel 9 Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) - Zuständigkeiten: Regierungsrat

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Artikel 9 COVID-19-Härtefallreglement · Zuständigkeiten: Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beschliesst die Härtefallmassnahmen.

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