70.1615
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) - Härtefall: Ausnahme
Artikel 4 COVID-19-Härtefallreglement · Härtefall: Ausnahme
1. Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Kanton in Ausnahmefällen Unternehmen gleichwohl Härtefallmassnahmen gewähren, sofern diese COVID-19-bedingt sind und eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.
2. Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig war und eine günstige Prognose für die künftige Überlebensfähigkeit besteht.