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Artikel 3 Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) - Härtefall: Grundsatz

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Artikel 3 COVID-19-Härtefallreglement · Härtefall: Grundsatz

1. Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen nach diesem Reglement gewährt, richten sich - unter Vorbehalt von Artikel 4 hiernach - nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).

2. Anwendbar sind die Anforderungen an die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) sowie an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).

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