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70.1615 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) - Allgemeines

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Artikel 2 COVID-19-Härtefallreglement · Allgemeines

1. Der Kanton Uri stellt nach Artikel 7 und 13 WFG sowie Artikel 12 COVID-19-Gesetz (SR [818.102](https://db.clex.ch/link/Bund/818.102/de)) und Artikel 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass in Härtefällen finanzielle Leistungen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Verfügung.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.

3. Die Härtefallmassnahmen ergänzen die wirtschaftspolitischen Aktivitäten und Massnahmen des Bunds und des Kantons in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).

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