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Artikel 12 Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) - Berichterstattung

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Artikel 12 COVID-19-Härtefallreglement · Berichterstattung

1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Berichterstattung an den Bund im Sinne von Artikel 14 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).

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