70.1612
CH-UR
Artikel 7 Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Inkrafttreten und Befristung
Artikel 7 COVID-19-Härtefallerlass · Inkrafttreten und Befristung
1. Dieser Erlass tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft. Er ist befristet und gilt bis zum 30. Juni 2022. Je nach Entwicklung der Lage kann seine Geltungsdauer verlängert werden.
2. Der Erlass wird dem Landrat unterbreitet, der über seine weitere Geltung und Befristung entscheidet.