70.1612
CH-UR
Artikel 6 Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Finanzierung
Artikel 6 COVID-19-Härtefallerlass · Finanzierung
1. Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds.
2. Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförderungsfonds finanziert.