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70.1612 CH-UR

Artikel 5 Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Verfahren

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Artikel 5 COVID-19-Härtefallerlass · Verfahren

1. Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz (RB [70.1611](https://rechtsbuch.ur.ch/data/70.1611/de)).

2. Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes (RB [70.1611](https://rechtsbuch.ur.ch/data/70.1611/de)) vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

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