70.1612
CH-UR
Artikel 3 Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Härtefallmassnahmen
Artikel 3 COVID-19-Härtefallerlass · Härtefallmassnahmen
1. Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.