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Artikel 3 Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Härtefallmassnahmen

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Artikel 3 COVID-19-Härtefallerlass · Härtefallmassnahmen

1. Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.

2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

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