Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1612 CH-UR

Artikel 2 Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Härtefall

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 COVID-19-Härtefallerlass · Härtefall

1. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

2. Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.

3. Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten haben.

← Artikel 1 COVID-19-Härtefallerlass Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) - Grundsatz Artikel 3 COVID-19-Härtefallerlass →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →